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Photography - Creative - Portfolio

Rechtliches

Vertragsarten zwischen Model und Fotograf

Welche Arten von Verträgen sind praxisüblich?

Sog. Modelrelease: Regelt nur, dass das Modell auf ihre Rechte am eigenen Bild ganz oder teilweise verzichtet, so dass der Fotograf die Bilder vom Modell uneingeschränkt oder eingeschränkt veröffentlichen darf (nicht empfehlenswert für das Modell!).

TFP-Vertrag: Der Fotograf erhält Geld nach Aufwand oder kein Geld. Das Model bekommt für ihre Tätigkeit vom Fotografen anstatt Geldes Bilder auf Papier und/oder als Dateien auf CD und Verwertungsrechte an diesen Bildern. Im Gegenzug darf der Fotograf die Bilder des Modells ebenfalls veröffentlichen und verwerten. (tfp = time for prints bzw. time for pictures)

Pay-Vertrag: Kommt in zwei Varianten vor. Entweder erhält der Fotograf für seine Tätigkeit ein Honorar vom Model, dann bekommt das Model die Bilder und Nutzungsrechte an den Bildern, der Fotograf darf die Bilder nicht selbst nutzen. Oder das Model erhält vom Fotografen ein Honorar, dafür erhält es keine Bilder und der Fotograf bekommt die alleinigen Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte

Warum Vertrag?

Ein Vertrag ist für beide Seiten - Fotograf wie Model - sehr wichtig, um die wechselseitigen Rechte und Pflichten zu regeln. Der Fotograf ist Urheber der gemeinsam gemachten Bilder, so dass die Urheber- und Verwertungsrechte allein bei ihm liegen. Das Model dagegen hat aufgrund ihres Persönlichkeitsrecht das Recht am eigenen Bild, so dass eine Veröffentlichung der Bilder nur mit Zustimmung des Models erfolgen darf. Diese widerstreitenden Rechte sind in einem Vertrag in Einklang zu bringen. Darüber hinaus können noch viele weitere Punkte (z. B. Bezahlung, Ort /Zeit/Dauer des Shootings, Aufnahmebereiche etc. pp.) geregelt werden, damit beide Seiten genau wissen, was ihre Rechte und Pflichten sind. So kann späterer Streit vermieden werden.

Veröffentlichungen

Allgemein ist zu beachten, dass man nur Fotos veröffentlichen darf, die man selber gemacht oder bei denen der Fotograf zugestimmt hat. Heikel kann es werden, wenn Menschen zu erkennen sind. In einem solchen Fall darf das Bild in der Regel nur veröffentlicht werden, wenn die Personen dem zustimmt. Daher müsste eigentlich für jedes entsprechende Motiv ein Vertrag geschlossen werden, in dem die abgelichtete Person ihr Einverständnis gibt, welches ich stehts mache. Bei sogenannten Partyfotos, sagt die Rechtsprechung, dass die gemachten Fotos nur veröffentlicht werden dürfen wenn die Zustimmung der abgelichteten gegeben wurde. Dies kann durch wörtliche Zustimmung passieren aber auch durch eindeutiges positionieren bei Erkenntlichkeit des Fotografen. Bei Gebäuden zum Beispiel gilt die Faustregel, alles was von einem öffentlichen Platz aus zu sehen ist kann fotografiert und veröffentlicht werden, jedoch nicht von dessen Grundstück aus. Auf dem Grundstück gilt das Hausrecht und das besagt, dass der Eigentümer es verbieten kann. Also in dem Falle wird eine Genehmigung am besten immer schriftlich gebraucht. Trotzdem Achtung, zum Beispiel der Eifeltum in Paris darf zwar fotografiert werden, aber nicht der beleuchtete bei Nacht veröffentlicht werden. Das Urheberrecht darauf liegt beim Lichtkünstler Pierre Bideau. Tagaufnahmen unterliegen dem nicht. Sogar Schnappschüsse von Tieren im Zoo darf man nicht gedankenlos veröffentlichen. Die Tierparks haben das Hausrecht und dürfen daher entscheiden, ob im Zoo aufgenommene Bilder veröffentlicht werden dürfen. Manche Parks sehen das recht streng, andere wiederum sehr locker. Fragen Sie im Zweifel nach! Problematisch seien auch Collagen mit Werbebildern oder nachgestellte Filmplakate: „Manche Firmen reagieren da sehr empfindlich.“ Es empfiehlt sich allerdings, nicht nur die Persönlichkeits- und Urheberrechte anderer zu beachten: Der Fotograf sollte auch an seine eigenen Interessen denken. Deswegen, vor dem Hochladen von Fotos auf ein Portal dessen AGBs zu lesen – auch wenn das keinen Spaß macht. Man sollte sich genau erkundigen, welche Rechte man mit dem Einstellen in eine Community an deren Betreiber abtritt. Hinzu kommt: „Fotos, die mit einer Suchmaschine gefunden werden können, bleiben für immer im World Wide Web. Man sollte sich daher genau überlegen, ob man mit den Fotos, die man ins Netz stellt, auch noch in zehn Jahren in Verbindung gebracht werden möchte.“  

Was heißt Persönlichkeitsrecht

Was man beachten muss, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will, legt das Kunsturhebergesetz (KUG) fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) Wichtig ist dabei zuerst einmal, dass die Einwilligung nur nötig ist, wenn man seine Fotos auch „verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen“ will. Das heißt, dass diese Regeln nicht für Bilder gelten, die ein Hobbyfotograf für das private Fotoalbum macht.

Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald der Amateur seine Fotos als Dias auf dem Schulfest zeigt oder digitalisiert auf seine Homepage stellt, tut er genau das – er verbreitet die Bilder und stellt sie zur Schau. Dann gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Profis. Dass er damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.

Neben dem Bildnisschutz ergeben sich weitere Rechte aus dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ (das Bildnisschutzrecht ist ein spezieller Bestandteil davon). Nach heute herrschender Ansicht ist schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf sich von einer Person, die er fotografieren und das Bild später veröffentlichen möchte, die Erlaubnis dazu geben lassen muss.

Was heißt Urheberrecht

Nach § 7 UrhG ist Urheber eines Werkes dessen Schöpfer. In der Regel ist dies der Fotograf. Er ist derjenige, der für die gestalterischen und technischen Umstände verantwortlich ist. Auch wenn das Werk im Auftrag des Bestellers geschaffen worden ist, ist der Schöpfer des Werkes der Urheber, nicht der Auftraggeber. Diesem stehen keine Rechte zu, außer ihm werden Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG) eingeräumt.

Auch bei einem z.B. in einer Werbeagentur angestellten Fotografen, ist dieser Urheber und es stehen ihm zunächst die Nutzungsrechte zu (§ 43 UrhG). Nur ist bei angestellten Fotografen zu berücksichtigen, dass, wenn sie ein Foto innerhalb eines arbeitsvertraglichen Auftrags mit den Mitteln des Arbeitgebers herstellen, die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber zugute kommen. Das Urheberrecht gesteht in diesen Fällen dem Fotografen nur zu, als Fotograf genannt zu werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten.

Problematisch wird es auch, wenn man etwas fotografiert, das selbst dem Urheberrecht unterliegt. „Auch wenn ich in einem modernen Museum fotografieren darf, darf ich die Bilder nicht veröffentlichen und schon gar nicht Geld damit verdienen - sie unterliegen dem Urheberrecht des Künstlers". Bei einigen Kunstwerken und Wahrzeichen ist besondere Vorsicht geboten. So darf der Eiffelturm in Paris zwar durchaus geknipst werden. Aber nächtliche Aufnahmen des illuminierten Wahrzeichens dürfen nicht veröffentlicht werden: Das Urheberrecht darauf liegt beim Lichtkünstler Pierre Bideau.  

Akt oder nicht Akt?

Viele Models werden sich irgendwann mit der Frage konfrontiert sehen, ob sie Akt machen möchten oder nicht. Zu diesem Thema gibt es sehr viele Leute die einem da hinein reden wollen, angefangen beim Freund / der Freundin bis hin zum Moralisten des eigenen Vertrauens. Alle diese Leute werden interessante Einwände vorbringen es nicht zu tun und man sollte sich alle Meinungen im Hinterkopf behalten. Die wichtigste Frage jedoch wurde noch nicht gestellt: Was hälst DU eigentlich von Aktfotos? Zu diesen Fragen die man sich selbst stellen sollte gehören unter anderem:

Gefallen mir solche Fotos von mir selbst überhaupt? Möchte ich, dass jeder diese Fotos sehen kann? Haben diese Fotos eventuell berufliche Folgen? Haben diese Fotos eventuell Folgen für mein soziales Umfeld und kann ich damit umgehen?

Damit man sich selbst diese Fragen beantworten kann, ist es nötig einige Fakten zu kennen. Wie lautet der Vertrag bei dem die Fotos entstehen? Welche Rechte gebe ich an den Fotos ab? Hat man selbst die Möglichkeit über die Veröffentlichung zu entscheiden?

In letzter Konsequenz muß jedes Model die Entscheidung mit sich selbst ausmachen. Für die einen ergeben sich überhaupt keine Probleme und sie haben ein gutes Auskommen mit der Entscheidung "pro Akt", andere sollten, sofern sie Interesse an den Fotos haben, sich einen verlässlichen Fotografen mit einem entsprechenden Vertrag für die Nicht-Veröffentlichung der Fotos aussuchen und den Fotografen für seine Arbeit ganz einfach bezahlen.

Kennzeichnungspflicht

Allen Veröffentlichungen von Fotos gehen in der Regel Nutzungsverträge vorraus. Diese können auch anders benannt sein wie zum Beispiel "Modelvertrag" oder "TFP-Vertrag" usw.. In denen ist die Art der Kennzeichnungspflicht geregelt. Entweder wird vom Model der Fotograf genannt oder umgekehrt. genauso verhält es sich bei Kunstwerken wo der Fotograf bei Veröffentlichungen den Künstler zu bennnen hat. Entscheident ist also die getroffene Vereinbarung und ist bindend. Sollte sich eine zum Beispiel das Model sich nicht an die vertragliche Vereinbarung halten, wäre dieses ein Vertragsbruch und würde eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Andersrum wäre es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Also hier ist besondere Vorsicht geboten, denn es kann sehr teuer werden.  

Fotobearbeitung

Wie schon in anderen Beiträgen hier erwähnt, unterliegt jedes Foto dem Urheberrecht, dieses gilt auch wenn man das Foto bearbeitet. Eine Weiterbearbeitung eines Fotos, ohne Genehmigung des Urhebers, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Mal etwas anders ausgedrückt sieht das so aus: Ich nehme mir ein beliebiges Foto und gestalte es um. Der Fotograf hat sich beim Fotografieren etwas gedacht und dieses wird durch die Bearbeitung verfremdet und stellt nicht mehr dieses im Ursprung liegende Kunstwerk dar und man hat eine fremde Arbeit für seine Zwecke missbraucht.

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Model: Virginia
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Model: Jeanett
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